Statuten des Vereins
Krampusgruppe Althofner Altstadtteufel
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Krampusgruppe Althofner Altstadtteufel“ Er hat seinen Sitz in Althofen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- die Pflege und Aufrechterhaltung des Krampuslaufes
- neue Kontaktaufnahme zu anderen Mitmenschen
- Teilnahme an Krampusläufe
- Hausbesuche zum Krampustag
§ 3: Mittel zur Erreichung des Verein zwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Teilnahmen an Krampusläufen
- gesellige Zusammenkünfte
- im Brauchtum und Aufrechterhaltung von Nikolaus
- Haus zu Haus Besuche bei verschiedenen Familien.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Sammlungen und Spendenerträge
- gemeinsame Tätigkeiten
- diverse Sponsoren
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. - Ordentliche Mitglieder sind jene, die si ch voll an der Vereinsarbeit beteiligen, Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeiten vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu, wegen besonderer Verdienste um den Verein, ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Für Mitglieder die das vollendete 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss dessen Erziehungsberechtigter damit einverstanden sein.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst in der Entstehung des Vereins wirksam. Wirdm ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Es muss dem Vorstand mindestens 1. Woche vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Post aufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann, aus dem im Absatz 4 genannten Gründen, von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Ver anstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung, vom Vorstand, über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder, dies unter der Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information, auch sonst binnen vier Wochen, zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubringen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräfte n zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträgen, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnu ngsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche findet auf
- Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung.
- schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen eines Rechenprüfers (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechenprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
- Beschluss eines gerichtlichen bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) 2 binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalv ersammlungen, sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax Nummer oder E Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unt er Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit.a c), durch die/einen Rechnungsprüfer/in (Abs. 2 lit d) oder durch einen gerichtliche bestellten Kurator (Abs. 2 lit.e).
- Anträge zur Generalversammlung, sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse ausgenommen solche, über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung, erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein ausgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e Ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r Verhindert ist, so führt das an Jahren ältesten anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über Veranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftbereichs und des Rechnungsabschlusses. Unter Einbindung der Rechenprüfer
- Wahl und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechenprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Vereinsarbeit
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedschaft für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann, Obmann Stellvertreter,
Schriftführerin und Kassiererin. Bei Be d arf ist auch der Kassier Stellvertreter bei der Bank zeichnungsberechtigt. - Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat, bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds, das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooperieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung, zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes, einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliches Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators, beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich anzutragen.
- Der Vorstand wird von Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstiges Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen Anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit; b ei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Erstellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fall en insbesondere
folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines des Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestfordernis.
- Erstellung des Jahre svoranschlags, des Rechenschaftsbericht und des Rechenabschlusses.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §9 Abs, 1 und Abs. 2 lit.a-c dieser Statuten.
- Informationen der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsge barung und den geprüften Rechenabschlusses.
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kas siererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein, bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstand fallen, unter eigener Verantwortung, selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. - Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Prot okolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der/die Kassier/in führt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/des Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfern
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsbelegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein, bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist das Verein interne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ffZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand, binnen sieben Tagen, macht der andere Streit teil, innerhalb 14 Tagen, ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlungangehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
-
Das Schied sgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitiger Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebene gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdec kung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
